5. Rücktritt
5.1. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann der Verkäufer nach Ansetzung einer Nachfrist von 7 Tagen unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes in Rechnung stellen.
5.2. Tritt der Käufer nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer eine Entschädigung von 15 % der Bruttoverkaufssumme gegenüber dem Käufer geltend machen.
6. Kaufpreis
Der Kaufpreis versteht sich als Nettopreis (ohne MwSt) ab Verkäufer in frei verfüg-baren Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
7.2. Müssen dem Käufer ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung noch ausstehen, einen Verzugszins zu entrichten.
7.3. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist ein Verzugszins von mindestens 9 % jährlich zu entrichten, gerechnet vom Verfalltag an.
8. Garantie
8.1. Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen, Traktoren, motorisierte Landmaschi-nen für die kommerzielle Kundschaft grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten. Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen, Traktoren und motorisierte Land-maschinen für private Kundschaft grundsätzlich eine Garantie von 24 Monaten. Diese erstreckt sich auf die kostenlose Behebung von nachweisbar auf Material- oder Fab-rikationsfehler zurückzuführende Mängel. Der Verkäufer übernimmt die Garantie der schadhaften Teile. Ausbau, Einbau, Reisespesen sowie Arbeitslöhne gehen zu Lasten des Käufers. Für Folgeschäden, Ausfallzeiten und dergleichen haftet der Verkäufer nicht. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Bean-spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Verkäufer ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, etc.
8.2. Für Occasion- und Demonstrationsware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, kein Anspruch auf Garantie gewährt.
9. Verzicht auf Verrechnung
Der Käufer verzichtet gem. Art 126 OR darauf, gegen die Forderungen des Verkäu-fers allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderung, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.